BayObLG - Beschluß vom 20.10.1993
3 ObOWi 90/93
Normen:
AbfG § 18a Satz 1 Nr.2; OWiG § 22 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 299 (Ls)
MDR 1994, 299
NJW 1994, 534
NZV 1994, 244 (Ls)
UPR 1994, 72
VRS 86, 300
ZUR 1994, 213
wistra 1994, 117

BayObLG - Beschluß vom 20.10.1993 (3 ObOWi 90/93) - DRsp Nr. 1994/7096

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 3 ObOWi 90/93

DRsp Nr. 1994/7096

»1. Das die Einziehung eines Fahrzeugs anordnende Urteil muß erkennen lassen, ob die Einziehung zu Sicherungszwecken und/oder Ahndungszwecken erfolgt. 2. Erfolgt die Einziehung ausschließlich zu Sicherungszwecken (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), weil die Gefahr besteht, daß der Täter das Fahrzeug auch künftig zu Ordnungswidrigkeiten benutzen werde, wenn er im Besitz des Fahrzeugs verbleibt, so muß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob im Rahmen des § 24 Abs. 2 OWiG eine Anweisung in Betracht kommt, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist zu veräußern. 3. Erfolgt die Einziehung auch zu Ahndungszwecken, so ist im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches eine Gesamtbetrachtung aller sich für den Betroffenen ergebenden Nachteile (Geldbußen und Nebenfolge) erforderlich. Aus den Urteilsgründen muß dann auch hervorgehen, daß der Tatrichter den Wert des eingezogenen Gegenstandes bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt hat.«

Normenkette:

AbfG § 18a Satz 1 Nr.2; OWiG § 22 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: