BayObLG - Beschluß vom 21.09.1993
2 ObOWi 354/93
Normen:
OWiG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 80
NZV 1994, 82
VRS 86, 298
VRS 86, 315

BayObLG - Beschluß vom 21.09.1993 (2 ObOWi 354/93) - DRsp Nr. 1994/7106

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 354/93

DRsp Nr. 1994/7106

»Ein Baustellenleiter ist ohne ausdrücklichen Auftrag nicht ohne weiteres anstelle des Halters für die Betriebssicherheit der die Baustelle bedienenden Kraftfahrzeuge verantwortlich.«

Normenkette:

OWiG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Lkw zur Geldbuße von 450 DM.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene das Verfahren und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führte mit der Sachrüge zum Erfolg.

Gründe:

Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, der Betroffene sei im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO für die Einhaltung der zulässigen Lasten und Gewichte bei dem fraglichen Lkw verantwortlich gewesen.

Der Betroffene war nicht Halter des Lkw. Halterin war vielmehr - dies ergibt sich noch hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe - die "Firma M. ". Das Amtsgericht geht davon aus, der Betroffene sei im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beauftragt gewesen, deren Halterpflichten wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen sind jedoch unzureichend.