Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Lkw zur Geldbuße von 450 DM.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene das Verfahren und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führte mit der Sachrüge zum Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, der Betroffene sei im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO für die Einhaltung der zulässigen Lasten und Gewichte bei dem fraglichen Lkw verantwortlich gewesen.
Der Betroffene war nicht Halter des Lkw. Halterin war vielmehr - dies ergibt sich noch hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe - die "Firma M. ". Das Amtsgericht geht davon aus, der Betroffene sei im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beauftragt gewesen, deren Halterpflichten wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen sind jedoch unzureichend.
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