BayObLG - Beschluss vom 22.04.1992
3 ObOWi 34/92
Normen:
FPersG § 7a Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3820/85;
Fundstellen:
NZV 1992, 374
VRS 83, 293

BayObLG - Beschluss vom 22.04.1992 (3 ObOWi 34/92) - DRsp Nr. 1994/7203

BayObLG, Beschluss vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 34/92

DRsp Nr. 1994/7203

1. Dem Planungsgebot des Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 kommt der Unternehmer oder der ihm gemäß § 9 II OWiG Gleichgestellte bei der Einstellung eines Kraftfahrers im Rahmen des Hinweises auf die Lenk- und Ruhezeiten nur dann nach, wenn er nicht nur auf das Vorhandensein derartiger Vorschriften aufmerksam macht, sondern dem Fahrer Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen vermittelt und ernsthaft und nachdrücklich auf deren Einhaltung besteht. 2. Verweist der Fahrer auf seine bereits vorhandene Kenntnis und will der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte daher von einer eigenen Unterweisung Abstand nehmen, so genügt er nur dann seiner Verpflichtung, alle zumutbaren und erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu treffen, wenn er sich der tatsächlichen Kenntnis des Fahrers vom Kernbereich dieser Vorschriften vergewissert.

Normenkette:

FPersG § 7a Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3820/85;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Augsburg verhängte durch Urteil vom 8.1 11.1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an vier rechtlich zusammentreffenden Ordnungswidrigkeiten der Verletzung der Pflichten des Fahrpersonals eine Geldbuße von 900 DM.