BayObLG - Beschluß vom 23.08.1994
2 ObOWi 376/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 501
DRsp II(294)282b
NZV 1994, 487
VRS 88, 303
VerkMitt 1996, 3
VersR 1995, 189

BayObLG - Beschluß vom 23.08.1994 (2 ObOWi 376/94) - DRsp Nr. 1995/1250

BayObLG, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 376/94

DRsp Nr. 1995/1250

»Das Fehlen verkehrsrechtlicher Vorahndungen und die Tatsache, daß es sich um einen häufig vorkommenden Verkehrsverstoß handelt, rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbots.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zur Geldbuße von 400,-- DM. Mit der Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung des materiellen Rechts. Sie beanstandete, daß von der Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung abgewichen wurde. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Nach den Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, fuhr der Betroffene am 7.7.1993 mit seinem Pkw, an dem sich ein Anhänger befand, auf der Bundesautobahn A 3 mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, obwohl er bei entsprechender Sorgfalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hätte einhalten können und müssen.