BayObLG - Beschluß vom 25.01.1994
1 St RR 231/93
Normen:
StGB § 21, § 46 Abs. 2, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 ; StPO § 318 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1358
NZV 1994, 197
VRS 87, 118

BayObLG - Beschluß vom 25.01.1994 (1 St RR 231/93) - DRsp Nr. 1994/7061

BayObLG, Beschluß vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 1 St RR 231/93

DRsp Nr. 1994/7061

»1. Der Tatrichter braucht ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB eines Fußgängers, der sich entsprechend der StVO verkehrsgerecht verhalten hat, jedenfalls dann nicht zu prüfen und im Urteil zu erörtern, wenn die Verkehrsstraftat des Angeklagten (hier fahrlässige Tötung durch alkoholbedingt fahruntüchtigen Kfz-Führer) von besonderem Gewicht ist; denn in diesem Fall kann ein solches Mitverschulden auch dann keinen beachtlichen Milderungsgrund für den Angeklagten darstellen, wenn eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB bestünde. 2. Ist die Berufung gegen ein Urteil wegen alkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, kann das Berufungsgericht nicht allein aufgrund zusätzlicher Feststellungen von vorverlegter Verantwortlichkeit (actio libera in causa) ausgehen, wenn nach den Feststellungen des Amtsgerichts das Verschulden darin zu erblicken war, daß der Angeklagte bei Antritt der Fahrt hätte erkennen können, infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig zu sein.«

Normenkette:

StGB § 21, § 46 Abs. 2, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 ; StPO § 318 ;

Sachverhalt: