BayObLG - Beschluß vom 25.11.1993
2 ObOWi 469/93
Normen:
StVZO § 42 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
NZV 1994, 163
VRS 86, 374

BayObLG - Beschluß vom 25.11.1993 (2 ObOWi 469/93) - DRsp Nr. 1994/7080

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 469/93

DRsp Nr. 1994/7080

»§ 42 Abs. 2 a StVZO findet auch dann Anwendung, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug auf einem Anhänger in die nächstgelegene Werkstatt transportiert wird.«

Normenkette:

StVZO § 42 Abs. 2 a ;

Sachverhalt:

Der Betroffene führte am 28.11.1992 auf der Bundesautobahn einen Pkw mit einem Anhänger, der durch ein aufgeladenes anderes Fahrzeug um mehr als 30 % gegenüber der zugelassenen Anhängelast überladen war. Der Betroffene, der erklärt hatte, er habe nur ein liegengebliebenes Fahrzeug so schnell wie möglich von der Autobahn bringen wollen, hatte im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle bereits zwei Autobahnausfahrten mit dem zu hohen Anhängegewicht passiert.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrens mit zu hoher Anhängelast zu einer Geldbuße von 250 DM.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Gründe: