Am 15.2.1996 gegen 23.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Subaru ... auf der N-Straße in O, obwohl er infolge des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war, was er wußte.
Eine ihm am 16.2.1996 um 00.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,02 %o.
Am 4.6.1996 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von drei Monaten und ordnete daneben eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht, das das Rechtsmittel als wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt erachtete, am 7.8.1994 als unbegründet.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu. Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.
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