BayObLG - Beschluß vom 27.01.1984
2 ObOWi 393/83
Normen:
OWiG § 9 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 66, 287

BayObLG - Beschluß vom 27.01.1984 (2 ObOWi 393/83) - DRsp Nr. 1994/7372

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1984 - Aktenzeichen 2 ObOWi 393/83

DRsp Nr. 1994/7372

Der Inhaber eines Betriebes oder der nach § 9 OWiG für die Erfüllung der Kraftfahrzeughalterpflichten Verantwortliche kann seiner Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, daß ein nach seiner Kenntnis mangelhaft bereiftes Betriebsfahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, unter Umständen dadurch genügen, daß er die Betriebsangehörigen anweist, mit diesem Fahrzeug bis zum Reifenwechsel nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche zu fahren.

Normenkette:

OWiG § 9 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 66, 287