BayObLG - Beschluß vom 27.07.1994
2 ObOWi 351/94
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)188c-e
NZV 1994, 492
VRS 88, 61

BayObLG - Beschluß vom 27.07.1994 (2 ObOWi 351/94) - DRsp Nr. 1994/7017

BayObLG, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 351/94

DRsp Nr. 1994/7017

»1. Ein zugleich mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam erklärter Widerspruch gegen das Beschlußverfahren wird nicht dadurch wirkungslos, daß der Betroffene den später erfolgten Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG unbeantwortet läßt. 2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluß und des Widerspruchs dagegen muß klar und unmißverständlich sein; andernfalls gilt er als nicht erfolgt. 3. Der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist förmlich zuzustellen.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen durch Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 OWiG wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage - zur Geldbuße von 100 DM. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; er machte geltend, die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung hätten nicht vorgelegen, da er einem solchen Verfahren rechtzeitig widersprochen habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Das Verfahren des Amtsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.