BayObLG - Beschluß vom 27.08.1993 (2 ObOWi 280/93) - DRsp Nr. 1994/7112
BayObLG, Beschluß vom 27.08.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 280/93
DRsp Nr. 1994/7112
Weder § 21a Abs. 1 S. 1 noch § 23 Abs. 1 S. 2 StVO begründen eine eigenständige Verpflichtung des Kfz-Führers, für das Anlegen des Sicherheitsgurtes durch den Beifahrer zu sorgen.Eine Beteiligung an dem vom Beifahrer begangenen Verstoß gegen § 21 a Abs. 1 S. 1 StVO kommt nur dann in Betracht, wenn der Kfz-Führer den Beifahrer in seinem Entschluß, den Sicherheitsgurt nicht anzulegen, bestärkt bzw. diesen Entschluß fördert, festigt oder erleichtert. Außerdem kann eine Beihilfe zur Unterlassungstat des §21 a Abs. 1 S. 1 StVO dadurch geleistet werden, daß es der Kfz-Führer trotz bestehender Erfolgsabwendungspflicht unterläßt, den Ablauf der Tat zu verhindern, zu erschweren, abzuwächen oder für den Täter riskanter zu machen.