BayObLG - Beschluß vom 27.10.1994
3 ObOWi 91/94
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2865
NZV 1995, 83
UPR 1995, 160
VRS 88, 220
ZfS 1995, 113

BayObLG - Beschluß vom 27.10.1994 (3 ObOWi 91/94) - DRsp Nr. 1995/1211

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 3 ObOWi 91/94

DRsp Nr. 1995/1211

»Die Feststellung, abgestellte Schrottfahrzeuge hätten durch korrosionsbedingte Undichtigkeiten den Untergrund schädlich beeinflussen können, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, bei den Fahrzeugen handle es sich um Abfall im Sinne des objektiven Unfallbegriffs. Eine solche Beurteilung setzt die Darlegung in den Urteilsgründen voraus, daß der konkrete Zustand der Flüssigkeitsbehälter und/oder -leitungen die naheliegende Gefahr des Auslaufens für Boden oder Gewässer schädlicher Flüssigkeiten begründete.«

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 267 ;

Sachverhalt:

Anläßlich einer unmittelbar bevorstehenden Ersatzvornahme übereignete die Firma E. R. & Co. GmbH am 14.1.1993 an den Betroffenen zwei Schrottfahrzeuge. Diese Fahrzeuge (Citroen, Baujahr 1974 und VW K 70, Baujahr 1971) standen auf einem Grundstück in München. Die Beseitigungsanordnung der Landeshauptstadt München vom 15.1.1988 gegenüber der vorherigen Eigentümerin, der Firma R. & Co. GmbH, wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1991 unanfechtbar. Die Landeshauptstadt München ließ die beiden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme am 13.7.1993 beseitigen. Bei der Ersatzvornahme waren beide Fahrzeuge kaum schleppfähig, völlig durchgerostet, teilweise fielen Fahrzeugteile beim Hochhebeln der Fahrzeuge ab.