BayObLG - Beschluß vom 28.01.1992 (1 St RR 30/92) - DRsp Nr. 1994/7222
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 30/92
DRsp Nr. 1994/7222
Eine Herabsetzung des Grenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf einen Blutalkoholgehalt von unter 1,6 o/oo ist nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gerechtfertigt; ob der Grenzwert von 1,7 o/oo auf 1,6 o/oo herabzusetzen ist, bleibt offen.