"...Einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 nr. 6 i.V.m. dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG hat die Betroff. nicht begangen, weil dem Verkehrszeichen [Zusatzschild zum Zeichen 250 mit folgendem Inhalt "Ausgenommen Anlieger Pkw zum Be- und Entladen, Heizölfahrzeuge bis 9 Tonnen"] nach seinem objektiven Sinngehalt keine Einschränkung des zugelassenen Anliegerverkehrs entnommen werden kann.
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