Das AG verhängte gegen den Betroff. wegen fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes (§§ 21 a Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO, § 24 StVG) eine Geldbuße von 80 DM, obwohl der sogen. Bußgeldkatalog Ä in der in Bayern geltenden Fassung Ä für eine solche Verkehrsordnungswidrigkeit als Regelsatz eine Geldbuße von 40 DM vorsieht und nach den Feststellungen des AG zu Lasten des Betroff. sprechende Gesichtspunkte nicht bekannt waren.
Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Betroff., mit der er die Verhängung einer Geldbuße von lediglich 40 DM erstrebte, hatte Erfolg.
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