BayObLG - Beschluß vom 28.02.1996
1 ObOWi 76/96
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2, § 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 20
DAR 1996, 288
DRsp IV(468)185c
NZV 1996, 378
VRS 91, 372

BayObLG - Beschluß vom 28.02.1996 (1 ObOWi 76/96) - DRsp Nr. 1996/21689

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 76/96

DRsp Nr. 1996/21689

»Die verspätete Urteilsabsetzung rechtfertigt für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ist jedoch die Fristüberschreitung gravierend (hier drei Wochen) und weist das Urteil materiell-rechtliche Fehler auf, die auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können, so ist in aller Regel die Überprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2, § 338 Nr. 7 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene bog in O. mit einem Lkw von der W.-Straße nach links in die vorfahrtsberechtigte Sch.-/P.-Straße ab, als diese frei war. Gegenüber der Einmündung der W.-Straße mündet in schrägem Winkel die Hauptstraße in die Sch.-/P.-Straße ein. An beiden Einmündungen befinden sich die Stopzeichen 206. Aus der Hauptstraße näherte sich eine Radfahrerin, die ihrerseits nach links in die P.-Straße einfahren wollte. Der Betroffene setzte seine Fahrt im Kreuzungsbereich auf der Sch.-/P.-Straße fort, weil er aus Unachtsamkeit die Radfahrerin übersehen hatte. Diese stieß mit dem Fahrrad gegen den hinteren Aufbau des Lkw, stürzte zu Boden und verletzte sich.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 11.10.1995 wegen fahrlässigen unzulässigen Linksabbiegens mit Schädigung anderer zu einer Geldbuße von 100 DM.