Der Betroffene bog in O. mit einem Lkw von der W.-Straße nach links in die vorfahrtsberechtigte Sch.-/P.-Straße ab, als diese frei war. Gegenüber der Einmündung der W.-Straße mündet in schrägem Winkel die Hauptstraße in die Sch.-/P.-Straße ein. An beiden Einmündungen befinden sich die Stopzeichen 206. Aus der Hauptstraße näherte sich eine Radfahrerin, die ihrerseits nach links in die P.-Straße einfahren wollte. Der Betroffene setzte seine Fahrt im Kreuzungsbereich auf der Sch.-/P.-Straße fort, weil er aus Unachtsamkeit die Radfahrerin übersehen hatte. Diese stieß mit dem Fahrrad gegen den hinteren Aufbau des Lkw, stürzte zu Boden und verletzte sich.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 11.10.1995 wegen fahrlässigen unzulässigen Linksabbiegens mit Schädigung anderer zu einer Geldbuße von 100 DM.
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