BayObLG - Beschluß vom 28.07.1986
1 ObOWi 140/86
Normen:
StVO § 4 Abs.1 S.2, § 9 Abs.1 S.1, § 49 Abs.1 Nr.9;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/7324
DRsp II(286)209a-b
VRS 71, 380

BayObLG - Beschluß vom 28.07.1986 (1 ObOWi 140/86) - DRsp Nr. 1992/6999

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 140/86

DRsp Nr. 1992/6999

Beim Linksabbiegen aus einem Überholvorgang heraus verstößt ein Kraftfahrer, wenn er dabei das Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs verursacht, gegen § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, sofern die Absicht, abzubiegen nicht rechtzeitig und deutlich ankündigt und zum Zwecke des Abbiegens den Fahrzeug stark abbremst.

Normenkette:

StVO § 4 Abs.1 S.2, § 9 Abs.1 S.1, § 49 Abs.1 Nr.9;

Gründe:

Der Betroffene (Betroff.) scherte hinter einem anderen Pkw unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf den linken Fahrstreifen aus und fuhr an dem anderen Pkw unter fortlaufender Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers mit deutlich höherer Geschwindigkeit vorbei. Er bremste seinen Pkw auf dem linken Fahrstreifen stark ab, um in eine abzweigende Straße nach links abzubiegen. Der Führer eines unmittelbar folgenden Pkws, der keinen genügenden Abstand einhielt, fuhr auf den Pkw des Betroff. auf.