BayObLG - Beschluss vom 28.07.1992
2 ObOWi 198/92
Normen:
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ; StPO §§ 44, 145a, 341 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1993, 64
NJW 1993, 150
NStZ 1993, 242
VRS 84, 34
wistra 1993, 39

BayObLG - Beschluss vom 28.07.1992 (2 ObOWi 198/92) - DRsp Nr. 1994/7191

BayObLG, Beschluss vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 198/92

DRsp Nr. 1994/7191

Daß ein in Abwesenheit des Betroffenen verkündetes Urteil diesem zugestellt und der Verteidiger hiervon entgegen § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO nicht unterrichtet worden ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es ist dem Betroffenen als Verschulden anzurechnen, daß er den Verteidiger von der Urteilszustellung nicht unterrichtet und ihm keinen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels erteilt hat.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 3 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ; StPO §§ 44, 145a, 341 ;

Gründe

I.