BayObLG - Beschluß vom 29.05.1995
2 ObOWi 231/95
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 91
DRsp IV(468)184b
NZV 1995, 407
VRS 90, 204
VRS 90, 294

BayObLG - Beschluß vom 29.05.1995 (2 ObOWi 231/95) - DRsp Nr. 1995/7970

BayObLG, Beschluß vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 231/95

DRsp Nr. 1995/7970

»Auch im Falle der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung sind im Bußgeldbescheid die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen (zeitlich) genau zu bestimmen, so daß die prozeßrechtliche Individualisierung der einzelnen Taten außer Zweifel steht. Andernfalls bildet der Bescheid für das gerichtliche Bußgeldverfahren keine genügende Grundlage mit der Folge, daß das Verfahren wegen des Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen ist.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Am 4.2.1994 erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, mit dem eine Buße von 160 DM und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurden. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Geschwindigkeit bei Fahrtantritt mehr als 2 x um bis zu 15 km/h überschritten. § 3 Abs. 3 StVO 5.1 BKat.

Sie haben nach Fahrtantritt wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 15 km/h überschritten. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit 100 km/h, abzüglich Toleranz von 6 km/h, ergibt 94 km/h. Überschreitung: 14 km/h.

ZGG 18 t.

Als Tatzeit war der 15.12.1993, 15.00 Uhr, angegeben, als Tatort G./Main, B 26, Ortseingang W..