BayObLG - Beschluß vom 29.09.1994
5 St RR 60/94
Normen:
StGB § 356 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 129
JR 1996, 254
NJW 1995, 606
NStZ 1995, 191
NZV 1995, 197 (Ls)
NZV 1995, 197
SP 1995, 186
StV 1995, 473
VRS 88, 192
VersR 1995, 215

BayObLG - Beschluß vom 29.09.1994 (5 St RR 60/94) - DRsp Nr. 1995/1235

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 5 St RR 60/94

DRsp Nr. 1995/1235

»Ein Rechtsanwalt macht sich des Parteiverrats schuldig, wenn er nach einem Verkehrsunfall gleichzeitig oder nacheinander den unfallverursachenden Fahrer/Halter des Kraftfahrzeugs in einem Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und einen Unfallgeschädigten (auch Fahrzeuginsassen) in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozeß gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vertritt.«

Normenkette:

StGB § 356 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, wurde im Frühjahr 1992 von dem Zeugen O. wegen eines Verkehrsunfalls vom 23.1.1992 mandatiert. Bei diesem Unfall wurde die Beifahrerin des Zeugen, Frau R., verletzt. Gegen O. erging wegen des Unfalls ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegte, welchen er jedoch nach Akteneinsicht zurücknahm.

Frau R. erhob Schadensersatzansprüche gegen O. s Haftpflichtversicherer. Dieser lehnte indessen eine Schadensregulierung ab. Hierauf bat O. den Angeklagten, die anwaltschaftliche Vertretung von Frau R. zu übernehmen. Nach entsprechender Vollmachtserteilung trat der Angeklagte als anwaltschaftlicher Vertreter seiner Mandanten O. und R. mit Schreiben vom 17.9.1992 an den Haftpflichtversicherer O. s heran. Der Angeklagte forderte den Versicherer zur Übernahme der Krankenhaus- und Behandlungskosten von Frau R. auf.