BayObLG - Beschluß vom 29.10.1993
4 St RR 175/93
Normen:
GVG § 21e Abs. 1 ; StGB § 240 ; StPO § 338 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1487
NZV 1994, 116
VRS 86, 296

BayObLG - Beschluß vom 29.10.1993 (4 St RR 175/93) - DRsp Nr. 1994/7090

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 4 St RR 175/93

DRsp Nr. 1994/7090

»1. Zur Auslegung einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans, die keine ausdrückliche Bestimmung über die sogenannten Altverfahren enthält. 2. Der Benutzer eines tatsächlich öffentlichen Weges darf diesen für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht eigenmächtig sperren.«

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 1 ; StGB § 240 ; StPO § 338 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 12. 1. 1990 von der Deutschen Bundesbahn ein Grundstück neben der Bahnstrecke Freilassing-Bad Reichenhall. Die Parteien vereinbarten, daß am 1.2.1990 Besitz, Nutzung und Lasten des Grundstücks auf den Angeklagten übergehen sollten. Auf eine Auflassungsvormerkung wurde von den Vertragsparteien verzichtet. Messungsanerkennung und Auflassung wurden erst am 1.2. 1993 erklärt und beurkundet. Die Eintragung des Angeklagten im Grundbuch erfolgte am 3. 3. 1993.

Über einen etwa 75 bis 80 qm großen Teil der erworbenen Grundfläche führte eine behelfsmäßig ausgebaute und im Jahre 1969 von der Gemeinde A. geteerte Straße, auf der ein nicht unerheblicher Autoverkehr stattfand. Die Straße war weder dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet, noch war die Fläche im Straßen- und Wegeverzeichnis eingetragen.