BayObLG - Beschluß vom 29.11.1994
2 St RR 212/94
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ; StVG § 24a;
Fundstellen:
BA 1995, 187
DRsp III(336)290Nr. 2b (Ls)
NJW 1995, 1104
NJW 1995, 1104 (Ls)
NZV 1995, 117
VRS 88, 351
VerkMitt 1996, 3
VersR 1996, 1037
ZfS 1995, 74

BayObLG - Beschluß vom 29.11.1994 (2 St RR 212/94) - DRsp Nr. 1995/3585

BayObLG, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 2 St RR 212/94

DRsp Nr. 1995/3585

»Auch bei einem mittleren BAK-Wert von lediglich 0, 72 o/oo darf nicht nur eine Stunde rückrechnungsfrei bleiben, wenn sich mangels sonstiger für die Resorptionsdauer maßgeblicher Umstände (insbesondere Getränkeart, Trinkmenge, Trinkzeit und -ende) eine vom Richtwert (120 Minuten) abweichende Resorptionszeit nicht ermitteln läßt.«

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ; StVG § 24a;

Gründe:

Der Angeklagte fuhr am 11.7.1993 gegen 17.55 Uhr mit seinem Pkw auf der Galgenbühlstraße in S. in östlicher Richtung. Er näherte sich der rechts einmündenden, bevorrechtigten Straße Am Rain, etwa in der Mitte der Fahrbahn fahrend, mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h, als der 15jährige Schüler W. mit seinem Moped, ohne die Geschwindigkeit von 25 km/h zu verringern, aus der Straße Am Rain nach links in einem engen Bogen in die Galgenbühlstraße einbog. Der Angeklagte konnte seinen Pkw nicht mehr vor dem Einmündungsbereich zum Stehen bringen. Bei dem Zusammenstoß mit dem Moped wurden W. und sein Beifahrer H. auf die Fahrbahn geschleudert und verletzt. Eine dem Angeklagten um 19.48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere BAK von 0, 72 o/oo. Eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit konnte nicht festgestellt werden.