BayObLG - Beschluß vom 30.04.1986 (2 ObOWi 444/86) - DRsp Nr. 1994/7329
BayObLG, Beschluß vom 30.04.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 444/86
DRsp Nr. 1994/7329
Die Tatsache, daß der Fahrer eines Kfz zum Unfallzeitpunkt einen Gehgips am linken Fuß trägt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, es liege eine unzulässige Teilnahme am Straßenverkehr wegen körperlicher Mängel vor.