BayObLG - Beschluß vom 30.04.1996
2 ObOWi 308/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 55
DAR 1996, 324
DAR 1996, 324 (Ls)
DRsp II(294)292d
NStZ-RR 1996, 282
NZV 1996, 374
StraFo 1997, 57
VRS 92, 33

BayObLG - Beschluß vom 30.04.1996 (2 ObOWi 308/96) - DRsp Nr. 1996/28644

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 308/96

DRsp Nr. 1996/28644

»Die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Annahme, es bedürfe nicht mehr der Einwirkung durch ein Regelfahrverbot.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte am 6.2.1995 auf einer Bundesstraße die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 36 km/h überschritten - zur Geldbuße von 300 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene zuvor u.a. durch den seit 5.12.1994 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 10.11.1994 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt worden.

Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Die bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nicht.