Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte am 6.2.1995 auf einer Bundesstraße die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 36 km/h überschritten - zur Geldbuße von 300 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene zuvor u.a. durch den seit 5.12.1994 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 10.11.1994 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt worden.
Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nicht.
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