BayObLG - Beschluß vom 30.04.1996
3 ObOWi 44/96
Normen:
FPersV § 4 Abs. 1 S. 1, § 8 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 58
DAR 1996, 412
NZV 1996, 418
VRS 92, 57

BayObLG - Beschluß vom 30.04.1996 (3 ObOWi 44/96) - DRsp Nr. 1996/28643

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 44/96

DRsp Nr. 1996/28643

»1. Der Unternehmer hat dem Fahrer die in § 4 Abs. 1 FPersV genannte Bescheinigung grundsätzlich vor Fahrtantritt auszuhändigen, der Fahrer sie mitzuführen. 2. § 8 Nr. 1 Buchst. a FPersV verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG

Normenkette:

FPersV § 4 Abs. 1 S. 1, § 8 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

Der Betroffene, der teilweise von seinem Arbeitgeber als Fahrer eingesetzt wurde, hatte am 16.6.1995 nicht gearbeitet und am 19.6.1995 kein Kraftfahrzeug gesteuert. Am 20.6.1995 war er der Fahrer eines Lkw mit Anhänger und wurde auf der Bundesstraße 18 im Gemeindebereich Westerheim einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei führte der Betroffene keine Bescheinigung mit sich, aus der sich ergab, daß er am 16. und 19.6.1995 keine Kraftfahrzeuge gelenkt hatte.

Das Amtsgericht Kaufbeuren verurteilte den Betroffenen am 16.1.1996 wegen fahrlässigen Nichtmitsichführens einer Bescheinigung nach der Fahrpersonalverordnung zur Geldbuße von 100 DM.

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben, da die Nachprüfung des angefochtenen Ur teils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Das somit gemäß § Abs. S. 2 zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.