Der Betroffene, der teilweise von seinem Arbeitgeber als Fahrer eingesetzt wurde, hatte am 16.6.1995 nicht gearbeitet und am 19.6.1995 kein Kraftfahrzeug gesteuert. Am 20.6.1995 war er der Fahrer eines Lkw mit Anhänger und wurde auf der Bundesstraße 18 im Gemeindebereich Westerheim einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei führte der Betroffene keine Bescheinigung mit sich, aus der sich ergab, daß er am 16. und 19.6.1995 keine Kraftfahrzeuge gelenkt hatte.
Das Amtsgericht Kaufbeuren verurteilte den Betroffenen am 16.1.1996 wegen fahrlässigen Nichtmitsichführens einer Bescheinigung nach der Fahrpersonalverordnung zur Geldbuße von 100 DM.
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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