Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach mehr als eine Sekunde andauernder Rotphase - zur Geldbuße von 100 DM.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragte, rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete insbesondere, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
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