BayObLG - Beschluß vom 30.10.1985
1 ObOWi 188/85
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 1 Abs.2, § 8 Abs.1 S.2 Nr.1, Abs.2, § 49 Abs.1 Nr.8;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 123
DAR 1986, 124
DRsp II(286)206a-c
VRS 70, 33

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1985 (1 ObOWi 188/85) - DRsp Nr. 1992/7071

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 188/85

DRsp Nr. 1992/7071

a-c. Wartepflicht gegenüber einem Vorfahrtberechtigten: (a) Anforderungen an denjenigen, dessen Sicht durch ein rechts haltendes, ebenfalls wartepflichtiges Fahrzeug behindert ist; (b) Wertung des Hineinfahrens in den Fahrweg des Berechtigten auch dann als Vorfahrtverletzung, wenn der Berechtigte infolge Zusammenstoßes mit einem anderen Wartepflichtigen aus seinem bisherigen Fahrweg abgedrängt wird; (c) keine Verantwortlichkeit des Wartepflichtigen für den Schaden eines rechts neben ihm befindlichen anderen Wartepflichtigen, dessen Fahrzeug infolge Zusammenstoßes mit einem Vorfahrtberechtigten gegen das links von ihm fahrende Fahrzeug geschleudert wird.

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 1 Abs.2, § 8 Abs.1 S.2 Nr.1, Abs.2, § 49 Abs.1 Nr.8;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin (BeschwF.) und der Mitbetroffene wollten mit ihren Pkws eine Vorfahrtstraße überqueren. Beide hielten zunächst in der Mitte der Vorfahrtstraße an, die BeschwF. ca. 2 m links neben dem Mitbetroff. und etwa 50 cm nach hinten versetzt. Als beide die andere Fahrbahnhälfte der Vorfahrtstraße überqueren wollten, stieß der Mitbetroff. mit einem von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten zusammen. Sein Fahrzeug wurde gegen das der BeschwF. geschleudert.