BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996
2 ObOWi 744/96
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 162
DAR 1997, 77
DAR 1997, 77 (Ls)
DRsp IV(468)190a-b
MDR 1997, 378
NJW 1997, 2253
NStZ-RR 1997, 143
NZV 1997, 197
VRS 92, 425

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996 (2 ObOWi 744/96) - DRsp Nr. 1997/154

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 744/96

DRsp Nr. 1997/154

»1. Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen das Beschlußverfahren liegt nicht vor, wenn der Betroffene im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lediglich den Tatvorwurf (substantiiert) bestreitet. 2. Ein vor Ablauf der Widerspruchsfrist gefaßter Beschluß ist nicht unzulässig, wenn er nach Fristablauf in den Geschäftsgang gelangt und am selben Tag der Widerspruch eingeht.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen im Beschlußverfahren gemäß § 72 OWiG am 10.7.1996 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug - weniger als 4/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h - eine Geldbuße von 200 DM fest und ordnete ein Fahrverbot auf die Dauer eines Monats an.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die Verfahrensrüge, die Voraussetzungen für eine Beschlußentscheidung hätten nicht vorgelegen, ist zwar ordnungsgemäß ausgeführt, greift aber nicht durch.

a) Der Betroffene hat dem Beschlußverfahren nicht rechtzeitig widersprochen.