Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen im Beschlußverfahren gemäß § 72 OWiG am 10.7.1996 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug - weniger als 4/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h - eine Geldbuße von 200 DM fest und ordnete ein Fahrverbot auf die Dauer eines Monats an.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, die Voraussetzungen für eine Beschlußentscheidung hätten nicht vorgelegen, ist zwar ordnungsgemäß ausgeführt, greift aber nicht durch.
a) Der Betroffene hat dem Beschlußverfahren nicht rechtzeitig widersprochen.
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