BayObLG - Urteil vom 03.11.1995
1 St RR 97/95
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 181
DAR 1996, 101
DRsp III(336)290Nr. 2b (Ls)
JR 1996, 385
NZV 1996, 75
VRS 91, 32
ZfS 1996, 74

BayObLG - Urteil vom 03.11.1995 (1 St RR 97/95) - DRsp Nr. 1996/21714

BayObLG, Urteil vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 1 St RR 97/95

DRsp Nr. 1996/21714

»Zur Frage der Verwertbarkeit des Mittelwerts einer Blutalkoholbestimmung bei stark differierenden Einzelwerten.« 1. Bei der Blutalkoholbestimmung rechtfertigt eine hohe Abweichung zwischen den Mittelwerten zweier Meßverfahren noch nicht die Heraufsetzung des Sicherheitszuschlags von 0,1 o/oo auf 0,15 o/oo. Wenn der als das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Einzelanalysen zu berechnende Mittelwert als fehlerhaft angesehen werden muß, kann er der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden. In einem derartigen Fall ist vielmehr die Blutalkoholbestimmung zu wiederholen. 2. Wird die Blutalkoholkonzentration nach ADH mit 1,14/1,14 o/oo; nach GC mit 1,06/1,07o/oo; Mittelwert: 1,10 o/oo ermittelt, so ist dieser Mittelwert der Entscheidung zugrunde zu legen und von absoluter Fahrunsicherheit des Täters auszugehen.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Tatbestand: