BayObLG - Urteil vom 05.05.1995
1 St RR 38/95
Normen:
StGB § 53 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 81
NZV 1995, 456
VRS 90, 176

BayObLG - Urteil vom 05.05.1995 (1 St RR 38/95) - DRsp Nr. 1995/7967

BayObLG, Urteil vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 1 St RR 38/95

DRsp Nr. 1995/7967

»1. Der Straftatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehört nicht zu den Deliktstatbeständen, bei denen nach BGHSt 40, 138 die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat möglicherweise noch Anwendung findet. 2. Wird die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen, um eine Besorgung zu erledigen - hier die Versorgung von auswärts untergebrachten Pferden -, so kann die Rückfahrt, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, in der Regel als Fortsetzung des mit der Hinfahrt begonnenen Dauerdelikts angesehen werden.«

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt: