BayObLG - Urteil vom 07.02.1995
2 St RR 239/94
Normen:
StGB § 32, § 223, § 230, § 240 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995
DAR 1995, 299
JuS 1995, 1134
NJW 1995, 2646
NZV 1995, 327
VRS 89, 191
VerkMitt 1996, 13

BayObLG - Urteil vom 07.02.1995 (2 St RR 239/94) - DRsp Nr. 1995/4846

BayObLG, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 2 St RR 239/94

DRsp Nr. 1995/4846

»1. Ein Kraftfahrer ist zur Notwehr berechtigt, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird. 2. Eine Drohung, den Störer zu überfahren, um die Freigabe der Parklücke zu erzwingen, ist keine angemessene Verteidigung mehr und kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen. 3. War schon das mit der konkludenten Drohung des Überfahrens verbundene Zufahren auf den Störer nicht durch Notwehr gerechtfertigt, so kommt eine Rechtfertigung der durch den Anstoß herbeigeführten Körperverletzung, gleichgültig ob diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, nicht in Betracht.«

Normenkette:

StGB § 32, § 223, § 230, § 240 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision zulässig (§ 335 Abs. 1., § 313 StPO). Die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (BayObLGSt 1993, 147 und 232).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Offenbleiben kann, ob das Amtsgericht den Angeklagten zu Recht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat und nicht wegen (versuchter) Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.