BayObLG - Urteil vom 09.12.1993
3 St RR 127/93
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1078
VRS 86, 343
wistra 1994, 114

BayObLG - Urteil vom 09.12.1993 (3 St RR 127/93) - DRsp Nr. 1994/7076

BayObLG, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 3 St RR 127/93

DRsp Nr. 1994/7076

»Im Gebrauchtwagenhandel sind nach der Verkehrsauffassung die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als unfallfrei und die Unterscheidung zwischen (einfachen) Blech- und (schwerwiegenden) Rahmenschaden als wertbildende Faktoren von besonderem Gewicht. Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen schwer unfallgeschädigten, jedoch wiederhergestellten Kraftwagen verkauft, hat dem Kaufinteressenten auch ungefragt zu offenbaren, daß es um ein "Unfallfahrzeug" geht. Gegebenenfalls muß er ferner klarstellen, daß der Unfall nicht nur einen "Blechschaden" zur Folge hatte.«

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Dem Angeklagten lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last:

Am 1.3.1992 schloß der Angeklagte mit dem Geschädigten S. einen Kaufvertrag über einen silbergrauen Pkw BMW 535 i, Kalypso, mit einem Kaufpreis von 46 000 DM. Auf die Frage des Geschädigten vor Abschluß des Kaufvertrages, ob das Fahrzeug unfallfrei sei, erklärte der Angeklagte wider besseres Wissen, daß das Fahrzeug lediglich vorne rechts einen leichten Blechschaden gehabt habe. Tatsächlich aber hatte das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles einen wesentlich höheren Schaden, so daß es verkehrsuntüchtig war. Zur Reparatur hätte es damals einer Aufwendung von ca. 44 000 DM bedurft. Als der Angeklagte das Fahrzeug dem Geschädigten S. übergab, war es lediglich notdürftig repariert.