Dem Angeklagten lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last:
Am 1.3.1992 schloß der Angeklagte mit dem Geschädigten S. einen Kaufvertrag über einen silbergrauen Pkw BMW 535 i, Kalypso, mit einem Kaufpreis von 46 000 DM. Auf die Frage des Geschädigten vor Abschluß des Kaufvertrages, ob das Fahrzeug unfallfrei sei, erklärte der Angeklagte wider besseres Wissen, daß das Fahrzeug lediglich vorne rechts einen leichten Blechschaden gehabt habe. Tatsächlich aber hatte das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles einen wesentlich höheren Schaden, so daß es verkehrsuntüchtig war. Zur Reparatur hätte es damals einer Aufwendung von ca. 44 000 DM bedurft. Als der Angeklagte das Fahrzeug dem Geschädigten S. übergab, war es lediglich notdürftig repariert.
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