1. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw gegen Mittag des 29.11.1991 zu einer Gaststätte und nahm dort bis 21.45 Uhr alkoholische Getränke zu sich, die bei ihm um 23.55 Uhr zu einer mittleren BAK von 2, 27 o/oo führten. Anschließend setzte er sich in seinen Pkw und fuhr auf der B 12 in Richtung S.
Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geriet er vollständig auf die linke Fahrbahnseite und stieß mit einem entgegenkommenden Pkw, der von einer 19-jährigen Studentin gesteuert wurde, zusammen. Die Studentin wurde getötet, ihre beiden Beifahrer wurden erheblich verletzt.
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