BayObLG - Urteil vom 16.01.1996
4 St RR 280/95
Normen:
AuslG § 59 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 8
DAR 1996, 103
DAR 1996, 103 (Ls)
DÖV 1996, 570
MDR 1996, 518
NStZ 1996, 287
VRS 90, 467

BayObLG - Urteil vom 16.01.1996 (4 St RR 280/95) - DRsp Nr. 1996/21699

BayObLG, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 4 St RR 280/95

DRsp Nr. 1996/21699

»An einer Grenzübergangsstelle reist auch ein Ausländer ein, der sich im Kofferraum eines Pkw verborgen hat.«

Normenkette:

AuslG § 59 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte versuchte am 11.1.1995 gegen 22.00 Uhr, den Bosnier M., der nicht in das Bundesgebiet einreisen durfte und sich deswegen im Kofferraum des vom Angeklagten gefahrenen Pkw versteckt hatte, am Grenzübergang Wegscheid aus Österreich in das Bundesgebiet zu bringen. Er war bereits etwa 15 m in das Bundesgebiet eingefahren, als M. im Zuge der Grenzkontrolle im Kofferraum entdeckt und angehalten wurde.

Mit Strafbefehlsantrag vom 16.5.1995 legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zur Last. Mit Beschluß vom 23.5.1995 lehnte das Amtsgericht Passau den Antrag ab. Diesen Beschluß hob das Landgericht Passau auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 22.6.1995 auf. In der Hauptverhandlung vom 4.9.1995 sprach das Amtsgericht Passau den Angeklagten frei. Mit ihrer "Sprung-"Revision rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Gründe: