BayObLG - Urteil vom 20.07.1993
2 St RR 81/93
Normen:
StVG § 25 Abs. 2, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 74
DRsp III(310)260Nr. 2f (Ls)
NZV 1993, 489
VRS 86, 71

BayObLG - Urteil vom 20.07.1993 (2 St RR 81/93) - DRsp Nr. 1993/3585

BayObLG, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 2 St RR 81/93

DRsp Nr. 1993/3585

»Wird der Ausspruch über ein Fahrverbot während der Zeit rechtskräftig, in der der Führerschein des Betroffenen wegen eines anderen Fahrverbots amtlich verwahrt ist, so beginnt die Verbotsfrist zu diesem Zeitpunkt.« Die Vollstreckungsregelungen des § 25 StVG und § 44 StGB, wonach die Fahrverbotsfrist - wie vorliegend - im Falle amtlicher Verwahrung erst vor deren Beginn an gerechnet wird, dienen nämlich lediglich der Überwachung des Fahrverbots und damit seiner Sicherung, ergeben aber nichts für die Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer gleichzeitig oder sich überschneidend wirksamer Fahrverbote. Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl. OLG Celle NZV 1993, 157; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff).

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2, Abs. 5 S. 1;

Sachverhalt: