BayObLG - Urteil vom 29.09.1994
4 St RR 92/94
Normen:
BGB § 903 ; GG Art. 5, 8 ; StGB §§ 123, 240 ; VersG § 15 Abs. 1, § 25 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 1995, 311 (Ls)
VRS 88, 262
VersR 1995, 223

BayObLG - Urteil vom 29.09.1994 (4 St RR 92/94) - DRsp Nr. 1995/1234

BayObLG, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 4 St RR 92/94

DRsp Nr. 1995/1234

»1. Zur Verwerflichkeit von Blockadeaktionen zu Demonstrationszwecken. 2. Eine 150 m lange, nicht eingefriedete werkseigene Straße, die durch Privatgelände führt, wird durch einen weißen, quer über die Fahrbahn gezogenen Strich und ein Schild mit der Aufschrift: "Privates Werksgelände. Der Aufenthalt ist nur mit Genehmigung der Werksleitung gestattet" nicht befriedetes Besitztum im Sinn des § 123 StGB, auch wenn hierdurch die Zugehörigkeit der Privatstraße zu einem dahinterliegenden umfriedeten Werksgelände für jedermann sichtbar gemacht wird. 3. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berechtigt nicht, die Versammlung gegen den Willen des Grundstückseigentümers, gegen den sich die Demonstration richtet, auf dessen Grundstück abzuhalten. Eine Auflage der Verwaltungsbehörde, die hinsichtlich des Ortes der Versammlung auf dem Privatgelände einem Wunsch des Grundstückseigentümers Rechnung trägt, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit.«

Normenkette:

BGB § 903 ; GG Art. 5, 8 ; StGB §§ 123, 240 ; VersG § 15 Abs. 1, § 25 Nr. 2 ;

Sachverhalt: