BayObLG - Vorlagebeschluß vom 16.11.1995
2 ObOWi 555/95
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 105
DRsp IV(468)182d
NStZ 1996, 194
NZV 1996, 83
VRS 91, 54

BayObLG - Vorlagebeschluß vom 16.11.1995 (2 ObOWi 555/95) - DRsp Nr. 1996/4824

BayObLG, Vorlagebeschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 555/95

DRsp Nr. 1996/4824

»1. Befindet sich in den Akten ein anläßlich der Geschwindigkeitsmessung aufgenommenes Foto des Fahrers, das für dessen Identifizierung geeignet ist, so wird die Verjährung unterbrochen, wenn die richterliche Vernehmung eines Zeugen angeordnet wird, um die Personalien des Abgebildeten zu ermitteln. 2. Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Hamm vom 20.6.1995 - 3 Ss OWi 1048/94 - wird die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 17.5.1994 mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung München. Um 2.53 Uhr überschritt er bei Kilometer 257,9 infolge Unaufmerksamkeit die durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit. Mit dem Meßgerät Multanova-Radar-6F wurde eine Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen; nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde der Pkw fotografiert; auf dem Frontbild ist der Fahrer abgelichtet. Der Betroffene hat die Täterschaft eingeräumt.

Das Amtsgericht setzte mit Urteil vom 10.4.1995 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 150 DM fest.