OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.2020
9 U 13/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 538
VersR 2020, 681
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/17

Beantwortung von Gesundheitsfragen eines Versicherers einer PflegetagegeldversicherungFehlende Vorlage eines weiteren ZusatzformularsVoraussetzungen einer Anzeigepflichtverletzung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 13/18

DRsp Nr. 2020/4863

Beantwortung von Gesundheitsfragen eines Versicherers einer Pflegetagegeldversicherung Fehlende Vorlage eines weiteren Zusatzformulars Voraussetzungen einer Anzeigepflichtverletzung

1. Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält.2. Füllt der Versicherungsnehmer neben dem Antrag eine "Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden" aus, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er daneben an keiner anderen chronischen Krankheit leidet, wenn alle Fragen zu den Gelenkbeschwerden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.3. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" mit dem Antrag vorzulegen, ergibt sich aus dem Fehlen dieses Formulars keine Anzeigepflichtverletzung. Es ist Sache des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob er vor der Annahme des Antrags die Vorlage dieses weiteren Formulars verlangt.

Tenor