OLG Hamm - Urteil vom 21.02.2017
9 U 177/16
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 9; BGB § 254; StVO § 8; StVO § 1 Abs. 2; StVO; StVO § 40 Abs. 1; Zeichen 138 zu Anl. 1 und Zeichen 240 zu Anl. 2 zur StVO;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 111/15

Bedeutung des Verkehrszeichens Radverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 9 U 177/16

DRsp Nr. 2017/5775

Bedeutung des Verkehrszeichens "Radverkehr"

Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO "Radverkehr" ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 111/15) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird über den vom Landgericht tenorierten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.044,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.304,64 Euro seit dem 02.09.2014 und aus weiteren 739,42 Euro seit dem 15.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 157,33 Euro netto hinaus von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 335,21 Euro einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG §§ 7 Abs. 1, 9; BGB § 254; StVO § 8; StVO § 1 Abs. 2; StVO; StVO § 40 Abs. 1; Zeichen 138 zu Anl. 1 und Zeichen 240 zu Anl. 2 zur StVO;

[Gründe]