BGH - Beschluß vom 29.06.1999
4 StR 271/99
Normen:
StGB § 212 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 464
NZV 2000, 88
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Bedingter Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen

BGH, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 4 StR 271/99

DRsp Nr. 1999/7532

Bedingter Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen

Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen liegt die Annahme von Tötungsvorsatz zwar nahe, sie erfordert aber gleichwohl eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.

Normenkette:

StGB § 212 Abs. 1 ;

Gründe: