VGH Bayern - Urteil vom 15.02.2021
8 B 20.2352
Normen:
BGB § 903; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 858
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 19.1104

Befugnis des Grundstückseigentümers zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Weges; Widerruflichkeit der Freigabe zur Verkehrsnutzung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs

VGH Bayern, Urteil vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 8 B 20.2352

DRsp Nr. 2021/5920

Befugnis des Grundstückseigentümers zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Weges; Widerruflichkeit der Freigabe zur Verkehrsnutzung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs

1. Nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen unterliegen nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, sondern lediglich dem Straßenverkehrsrecht. (Rn. 37)2. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen dürfen vom Grundstückseigentümer nur dann gesperrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit befugt ist und wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zustimmt oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, der das Recht zur Sperrung bestätigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung). (Rn. 27 - 46)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2020 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den sog. "L* ...weg" auf dem Grundstück FlNr. 3700 Gemarkung E* ... an der Grenze zum Grundstück FlNr. 3709 zu sperren.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 903; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand