BGH vom 01.03.1994
XI ZB 23/93
Normen:
ZPO § 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 8
VersR 1994, 1491

Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

BGH, vom 01.03.1994 - Aktenzeichen XI ZB 23/93

DRsp Nr. 1995/9543

Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

1. Die Berufungsfrist beginnt nicht nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen war und darüber hinaus keine Veranlassung hatte, sich um den Prozeß zu kümmern. 2. Wer einen durch Einspruch abgewehrten Mahnbescheid kennt, kann zuwarten, ob die Gegenseite die Durchführung des Verfahrens betreibt; er braucht sich um Weiteres nicht zu kümmern. 3. Eine Ausnahme von der Regel des § 516 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei auf andere Weise als durch ordnungsgemäße Zustellung von dem Urteil Kenntnis erlangt hat.

Normenkette:

ZPO § 516 ;
Fundstellen
BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 8
VersR 1994, 1491