OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.07.2017
12 U 75/17
Normen:
VVG § 5a a.F.; VVG § 8; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/16

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 12 U 75/17

DRsp Nr. 2017/12671

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

Ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH - IV ZR 76/11 - 07.05.2014 oder BGH - IV ZR 103/15 - 08.04.2015) hinaus geschoben gewesen sei. Denn der Versicherungsnehmer hat durch die Ausübung des Widerrufsrechts die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten und dokumentiert, dass er einer rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer nicht scheut.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.02.2017, Az. 5 O 167/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.