OLG München - Endurteil vom 14.10.2016
10 U 2269/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 197 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 2; BGB § 201; BGB § 214 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1a;
Fundstellen:
NZV 2017, 94
r+s 2017, 273
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 2363/15

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Versteuerung von Entschädigungsleistungen

OLG München, Endurteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 2269/16

DRsp Nr. 2016/18408

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Versteuerung von Entschädigungsleistungen

1. Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen der 30-jährigen Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB alle Ansprüche, die bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fällig geworden sind. Die danach fällig werdenden oder schon fällig gewordenen Ansprüche unterliegen der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der auf Entschädigungsleistungen entfallenden Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. des Kalenderjahres, in dem das Einkommen bezogen wurde. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, auch wenn die Einkommensteuer noch nicht festgesetzt ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 197 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 2; BGB § 201;