Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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