OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2010
3 W 15/10
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93;
Fundstellen:
VersR 2010, 1306
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 424/09

Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 15/10

DRsp Nr. 2010/8319

Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers

Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchsstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2001 - 3 O 424/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2010 gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt wurden.