OLG Stuttgart - Urteil vom 21.04.2010
3 U 218/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2010, 1074
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 574/08

Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers; Ersatz des Nutzungsausfalls für einen nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 U 218/09

DRsp Nr. 2010/8316

Beginn des Verzuges des Kfz-Haftpflichtversicherers; Ersatz des Nutzungsausfalls für einen nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw

1. Dem KfZ-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten- eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar. 2. Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist tritt kein Verzug ein, auch Prozesszinsen können vorher nicht beansprucht werden. 3. Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (sog. Saisonskennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen. 4. Für die Zeit, die der Geschädigte im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entscheiden, kann er ebenfalls keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.