OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1997
20 U 5/97
Normen:
AKB § 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 317
NJW-RR 1998, 27
NZV 1998, 208
OLGReport-Hamm 1997, 326
VersR 1998, 710
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 285/96

Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung; Beendigung der Fahrzeugversicherung bei Scheitern des Hauptvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 20 U 5/97

DRsp Nr. 1997/5162

Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung; Beendigung der Fahrzeugversicherung bei Scheitern des Hauptvertrages

»1. Beantragt der Versicherungsnehmer Haftpflicht- und Kaskoversicherung ab Zulassungsdatum und wird ihm sog. Doppelkarte ausgehändigt, dann besteht auch für die Kaskoversicherung vorläufiger Deckungsschutz, wenn nicht der Versicherungsagent ausdrücklich darauf hinweist, daß sich die vorläufige Deckung nur auf die Haftpflichtversicherung bezieht.2. In der Fahrzeugversicherung endet die vorläufige Deckung nicht schon mit dem Scheitern des Hauptvertrages.«

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt wegen Diebstahls seines Fahrzeuges Kaskoentschädigung.

Am 07.09.1995 ließ der Kläger aufgrund einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO (sogenannte Doppelkarte) seinen Pkw zu. Am 08.09.1995 unterzeichnete er bei dem Versicherungsagenten einen Versicherungsantrag, womit er zum 07.09.1995 Haftpflicht und Kaskoschutz beantragte. Am 03.11.1995 erhielt er den Versicherungsschein, mit welchem die Kaskoversicherung abgelehnt wurde. Am 09.11.1995 wurde dem Kläger das Fahrzeug in Polen gestohlen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob dem Kläger vorläufiger Deckungsschutz für die Kaskoversicherung erteilt worden ist.