OLG Hamm - Urteil vom 15.01.1997
20 U 144/96
Normen:
AUB 88 § 2 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 1389
r+s 1998, 213
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 416/95

Begriff der Bewußtseinsstörung in der Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 20 U 144/96

DRsp Nr. 1997/4038

Begriff der Bewußtseinsstörung in der Unfallversicherung

1. Der Versicherungsnehmer muß konkrete Tatsachen für seine Behauptung vortragen, daß entgegen dem Inhalt der Strafakten eine Blutentnahme zur Bestimmung der BAK nicht ordnungsgemäß war.2. Zur Kausalität einer Bewußtseinsstörung bei 1,3 o/oo als Pkw-Fahrer im Straßenverkehr.

Normenkette:

AUB 88 § 2 ;

Tatbestand:

Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge jeweils mit Unfallzusatzversicherung, für die die "Besonderen Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung der Beklagten" (Ablichtung Bl. 23/24 d.A.) gelten. Die Klägerin nimmt als Bezugsberechtigte die Beklagte auf Zahlung der Versicherungssumme aus den Unfallzusatzversicherungen in Höhe von 68.900,00 DM und 70.000,00. DM in Anspruch.