OLG Köln - Urteil vom 26.02.2016
6 U 102/15
Normen:
BGB § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 267/14

Begriff der dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten i.S. von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 6 U 102/15

DRsp Nr. 2017/3782

Begriff der "dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten" i.S. von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

1. Bei einer Türöffnung im Notdienst eines Schlüsseldienstes handelt es sich um "dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten" i.S. von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB. 2. Jedoch muss im Falle eines Fernabsatzgeschäfts eine Widerrufsbelehrung erfolgen, soweit bei einem Kundenbesuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten zur Türöffnung nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 267/14 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird über die im Urteil des Landgerichts enthaltene Verurteilung hinaus dazu verurteilt,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

a) b)