OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1997
22 U 256/96
Normen:
BGB § 123 ; ZPO §§ 445 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(130)466d
VersR 1999, 205
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 172/96

Begriff der Generalüberholung bei Instandsetzung eines Motors; Pflicht des Gerichts zur Parteivernehmung aus Gründen der Waffengleichheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 22 U 256/96

DRsp Nr. 1997/7356

Begriff der Generalüberholung bei Instandsetzung eines Motors; Pflicht des Gerichts zur Parteivernehmung aus Gründen der Waffengleichheit

1. Die Bezeichnung einer Motorreparatur als Generalüberholung, wenn nur die defekten Teile ausgetauscht wurden, ist falsch.2. Weder der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.10.1993, NJW 1995, 1413 ff, geben Anlaß, den Beklagten als Partei zu dem Inhalt eines Gesprächs zu vernehmen, bei dem außer dem Verhandlungspartner ein Zeuge zugegen war.

Normenkette:

BGB § 123 ; ZPO §§ 445 ff. ;

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten am 21.10.1995 einen gebrauchten Alfa Lancia zum Preis von 14.200 DM. Die Verhandlungen mit dem Beklagten führte für sie der Sohn ihrer Geschäftsführerin. Dabei war eine Zeugin zugegen. Die Klägerin focht den Kaufvertrag wegen arglistigen Vortäuschens einer Generalüberholung des Motors an. Sie verlangt nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.