Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO)
Es kann offen bleiben, ob der behauptete Diebstahl der Ladung unter Ausnutzung der für Versicherungsnehmer und Versicherer gegebenen Beweiserleichterungen bewiesen werden kann.
Die Beklagte ist jedenfalls nach Nr. 3.1.10 der vereinbarten Versicherungsbedingungen für die
Danach besteht ein Leistungsausschluß für Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter von Zweigniederlassungen zusätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
Im Streitfall ist ein grobes Organisationsverschulden der Versicherungsnehmerin für den Eintritt des behaupteten Versicherungsfall ursächlich geworden. Sie hat es nämlich unterlassen, ihren Fahrern (einschließlich des Zeugen) geeignete Anweisungen zu erteilen, wie auf längeren Touren bei Übernachtungsnotwendigkeiten die Ladung zu sichern ist.
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